Alexander Koch, Strafrechtliche Verantwortlichkeit beim Setzen von Hyperlinks auf mißbilligte Inhalte, MMR 1999, 704-710

Waren es bis zum Inkrafttreten des IuKDG vor allem die Zugangs-Provider, die im Mittelpunkt des strafrechtlichen Interesses standen, rücken nun die "normalen" Linksetzer immer mehr in das Bewusstsein der Literatur. Umstritten sind dabei vor allem drei miteinander verzahnte Bereiche: Die Anwendbarkeit der § 5 TDG und § MDStV, die Möglichkeit einer täterschaftlichen Begehung von Straftaten durch das Setzen von Links sowie die Unterlassensproblematik. Die ersten beiden Fragen sollen hier schwerpunktmäßig erörtert werden.

I. Was ist ein Hyperlink?

Hyperlink, WWW, Internet, http und HTML sind Begriffe, die uns heute ständig begegnen. Dennoch ist im Detail häufig nicht klar, was sich dahinter verbirgt. Für das Verständnis der hier zu klärenden Fragen ist dies jedoch elementar. Wenn über "das Internet" gesprochen wird, ist vielfach damit nur das World Wide Web (WWW)gemeint. Entstanden ist das WWW aus dem Bedürfnis, verschiedene Dokumente einfach zugänglich zu machen und Informationen miteinander zu verknüpfen.(1) Hierfür war zunächst ein einheitlicher "Aufbau" der einzelnen Texte notwendig - so müssen beispielsweise Regeln existieren, wie Tabellen oder Überschriften dargestellt werden sollen. Er-


S. 705

reicht wurde dies über eine gemeinsame "Seitenbeschreibungs"- Sprache - HTML.(2) Eine HTML-Seite kann dabei nicht bloß Text enthalten, sondern darüber hinaus Bilder, Musik und sogar Programme. Diese zusätzlichen Informationen sind nicht direkt Bestandteil des HTML-Dokuments, sondern es ist lediglich ein Hinweis in den HTML-Code eingebunden, wo diese Informationen zu finden sind. "Zusammengesetzt" werden Text und Bilder erst im Computer des Empfängers.

Um nun auf eines der zahlreichen Dokumente zugreifen zu können, ist ein spezielles Programm erforderlich - der sog. Webbrowser.(3) Dieses Programm hat hauptsächlich die Aufgabe, das angeforderte Dokument über das Internet zu laden und dann auf den Bildschirm auszugeben. Wird also eine WWW-Seite aufgerufen, nimmt der Webbrowser Kontakt mit dem Computer auf, der die entsprechende Seite bereithält. Es beginnt nun ein Kommunikationsprozeß zwischen Webbrowser - dem Client in diesem Zusammenhang - und dem angesprochenen Computer(4) - man spricht vom Server. Treten keine Fehler auf, wird der Server das angeforderte Dokument an den Client senden. Sind Bilder oder sonstige Informationen in die HTML-Seite eingebunden, überträgt der Server diese ebenfalls.(5)

Um überhaupt auf ein WWW-Dokument zugreifen zu können, muß bekannt sein, wie es heißt und wo es zu finden ist. Diese Adresse der Seite wird als URL(6) bezeichnet. So besagt die(7) URL: "http://laWWW.de/bspsfueraufs/niemand/kennts/Test.html", daß das Dokument "Test. html" auf einem Server namens "laWWW.de" im Verzeichnis(8) "/bspsfueraufs/niemand/kennts/" zu finden ist und über das WWW(9) geladen werden kann. Solange die URL eines Dokuments unbekannt ist, ist die Seite für Außenstehende praktisch nicht existent. Da es annähernd ausgeschlossen ist, eine URL zu raten, wirkt diese wie der Zahlencode eines Safes.

Nun wäre es extrem unbequem, für jede Seite von Hand die mitunter kryptische URL eingeben zu müssen. Um diesen Vorgang zu erleichtern, existieren sog. Hyperlinks. Technisch wird ein Link durch einen HTML-Befehl realisiert, der die URL und eine Beschreibung enthält. Optisch werden die Link-Beschreibungen durch den Browser hervorgehoben, etwa, indem sie unterstrichen und/oder in einer anderen Farbe erscheinen.(10) Klickt man mit der Maus den Hyperlink an, versteht der Browser dies als Aufforderung, die entsprechende URL aufzurufen - sich also den Inhalt schicken zu lassen.(11) Strafrechtlich relevante Inhalte werden demnach erst dann interessant, wenn auch ihre genaue URL bekannt ist, was in der Regel durch Hyperlinks geschieht.

II. Vorfrage:§5 TDG/§5 MDStV

Bevor jedoch mit einer detaillierten Betrachtung der möglichen Begehungsweisen von Straftaten begonnen werden kann, gilt es, sich zunächst Klarheit über die Bedeutung der identischen Absätze 1-3 des § 5 TDG und § 5 MDStV zu verschaffen. Hierin wird eine gestaffelte Verantwortlichkeit der "Diensteanbieter" bzw. "Anbieter" geregelt. Für eigene Inhalte ist der Diensteanbieter hiernach immer verantwortlich (Absatz 1), für fremde, die er zur Nutzung bereithält, nur bei Kenntnis (Absatz 2) und für fremde Inhalte, zu denen er lediglich den Zugang vermittelt, soll er überhaupt nicht verantwortlich sein (Absatz 3). Bei den vielfältigen Problemen, die die beiden Normen aufweisen, soll hier nur untersucht werden, welche Relevanz sie für Hyperlinks haben.(12)

Die Einordnung von Hyperlinks in das System der § 5 TDG/ § 5 MDStV ist heftig umstritten. Vertreten wird - wie sollte es anders sein - alles von ausschließlicher Anwendbarkeit des Absatzes 1,(13) Absatzes 2(14) oder Absatzes 3(15) bis "es kommt drauf an".(16)

1. Hyperlinks als Fälle der § 5 Abs. 3 TDG / § 5 Abs. 3 MDStV

Von vorrangigem Interesse ist dabei die Frage nach dem Absatz 3. Sollte dieser generell einschlägig sein, wäre jede weitere Untersuchung strafrechtlich uninteressant.

Stellt man rein auf die technische Funktion des Hyperlinks ab, könnte man tatsächlich geneigt sein, hierin nur eine "Zugangsvermittlung" zu erblicken.(17) Hiergegen wird vertreten, Absatz 3 gelte generell nur für Access Provider (18)


S. 706

und vergleichbare Telekommunikations(TK)-Dienstleistungen.(19) Der Wortlaut ist hierbei für sich alleine wenig hilfreich, bleibt doch unklar, wie sich "Zugang zur Nutzung vermitteln" von "lediglich den Zugang zur Nutzung vermitteln" unterscheidet.

Die systematische Stellung von Satz 1 und 2 deutet jedoch darauf hin, daß mit "Zugangsvermittlung" nur eine technische gemeint sein kann. Im Satz 2 wird klar gestellt, daß "eine automatische und kurzfristige Vorhaltung fremder Inhalte auf Grund [von] ... Nutzeranfragen ... als Zugangsvermittlung" gilt. Dieser Hinweis auf sog. Proxies(20) macht nur Sinn, wenn man unter Zugangsvermittlung den technischen Vorgang versteht.(21)

Auch die Gesetzgebungsmaterialien legen letztgenannte Sicht nahe: Der Referentenentwurf geht davon aus, daß der Diensteanbieter i.S.d. Absatzes 3 "fremde Inhalte lediglich, ohne auf sie Einfluß nehmen zu können, zum abrufenden Nutzer durchleitet".(22) Ein Anliegen der Bundesregierung war außerdem, mit der Schaffung des IuKDG Rechtssicherheit für "Anbieter von Informations- und Kommunikationsdiensten" zu schaffen, wobei offenbar vor allem an die Access Provider wie AOL, CompuServe oder T-Online gedacht wurde.(23)

Schließlich sprechen auch Sinn und Zweck der Regelung dafür, Hyperlinks nicht darunter zu subsumieren. So stellt der reine Access Provider, vergleichbar einem "normalen" TK-Unternehmen, nur eine Infrastruktur zur Verfügung, um beliebige Datenpakete durch das Internet zu schleusen. Der Linksetzer entscheidet sich dagegen bewußt(24) für einen bestimmten Link und trifft insofern eine inhaltliche Auswahl.(25) Während der Access Provider tatsächlich praktisch keinen Einfluß auf den Datenfluß nehmen kann, hat der Linksetzer die volle Kontrolle über die Auswirkungen seines Handelns. Unter Rechtsgüterschutzgesichtspunkten wäre es nun kaum zu vermitteln, warum im"richtigen" Leben die Weitergabe fremder Gerüchte als Verleumdung strafbar sein soll, das Zusammenstellen verleumderischer und beleidigender Inhalte im WWW dagegen nicht.(26) Abgesehen davon macht es für die "Verbreitung" kaum einen Unterschied, wo sich ein bestimmter Inhalt befindet - im Gegenteil: Das WWW basiert gerade auf der Idee, beliebige Inhalte unabhängig von ihrem physikalischen Speicherort zu verbinden.(27)

Es ist deshalb davon auszugehen, daß Hyperlinks nicht der Regelung des Absatzes 3 unterfallen. Diese Lösung steht auch nicht im Widerspruch zum Wortlaut,(28) ist doch dort die Rede davon, daß nicht "lediglich" der Zugang vermittelt wird. Wie dargelegt, geht das Linksetzen hierüber deutlich hinaus. Etwas anderes mag freilich für tiefere Linkebenen gelten. Letztlich verweist jeder Link auf eine Seite, die ihrerseits wieder auf eine andere verweist und so weiter. Der eigene Link eröffnet damit im (un-)günstigsten Fall den Zugang zum gesamten WWW. Nur insoweit kann es angebracht sein, einen Link unter Absatz 3 (analog) zu subsumieren.(29) Dies ändert jedoch nichts an der Tatsache, daß zur direkt verlinkten Seite (erste Linkebene) nicht "lediglich" der Zugang vermittelt wird.(30)

2. Hyperlinks als Fälle der § 5 Abs. 1, 2 TDG / § 5 Abs. 1, 2 MDStV

Ebenfalls recht eindeutig wäre die Lage, wenn Hyperlinks stets dem Absatz 1 unterfielen. Der Linksetzer wäre dann immer verantwortlich. Dies wird teilweise mit Hinweis darauf vertreten, daß der Link kein "Zufallsprodukt" sei und der Linksetzer sich den hinter dem Link stehenden Inhalt immer aneigne.(31) Zutreffend an dieser Sicht ist jedenfalls, daß es Fälle gibt, in denen der Link neben seinem eigentlichen Erklärungsinhalt "hier geht es zu Angebot X" noch ein "und was sich da findet, entspricht auch meiner Meinung, und ich würde das genauso in das WWW stellen" enthält. In solchen Fällen mag es angebracht sein, ein "Zueigenmachen" anzunehmen, mit der Folge, daß Absatz 1 auf jeden Fall eingreift. Zur Abgrenzung mögen die presserechtlichen Regeln nützlich sein.(32)

Problematisch wird diese Sicht jedoch, wenn man berücksichtigt, daß der Gesetzgeber in den Absätzen 1 und 2 deutlich zwischen eigenen und fremden Inhalten differenziert. Eine volle Verantwortlichkeit sieht aber nur Absatz 1 für eigene Inhalte vor. Hier erscheint es nun sehr bedenklich, wenn fremde Inhalte stets zu eigenen erklärt werden.(33)

Das Problem der vorgenannten Sichtweise besteht darin, daß sie versucht, sich dem Link von seinem Ziel - also dem Inhalt der verlinkten Seite - zu nähern. Hierauf kommt es möglicherweise aber gar nicht in erster Linie an. Jedenfalls


S. 707

ist festzustellen, daß der Hyperlink Bestandteil des eigenen HTML-Codes ist. Damit ist der Link ein eigener Inhalt.(34) Ansatzpunkt ist dementsprechend der Link als Schlüssel zu dem fremden Inhalt.(35) Genau wie der Anbieter einer Homepage dafür verantwortlich ist, daß er keine anderen Menschen beleidigt oder keine Kinderpornographie verbreitet, so ist er für die Links verantwortlich, die er in seine WWW-Dokumente einbindet.

Erst wenn es darum geht zu beurteilen, ob ein Link gesetzt werden durfte oder nicht, kommt es auf den verlinkten Inhalt an. Daß der Link damit letztlich nur über sein Ziel zu bewerten ist, bleibt unproblematisch - auch ein Bild oder Text ist erst nach einer Wertung als pornographisch oder nicht-pornographisch einzuordnen. Gegenstand des erhobenen Vorwurfs ist dann auch nicht, daß ein anderer bestimmte Inhalte bereithält, sondern daß man selber die Information zur Verfügung stellt, wie diese zu erreichen sind. Dies bedeutet also zunächst, daß der Linksetzer nach Absatz 1 für seinen Link verantwortlich ist.(36)

Dennoch ist anzuerkennen, daß der Gesetzgeber im Absatz 2 eine Privilegierung für das Bereithalten fremder Inhalte geschaffen hat. Direkt anwendbar ist diese Regelung nicht auf das Setzen von Links: Schließlich werden diese Inhalte nicht "bereitgehalten". Allerdings käme eine analoge Anwendung im Rahmen eines Erst-Recht-Schlusses in Betracht: Wenn schon für fremde Inhalte auf dem eigenen Server die Privilegierung des Absatz 2 greift, muß dies erst recht für fremde Inhalte auf fremden Servern gelten.(37) Zulässig wäre eine solche Analogie zugunsten des Betroffenen freilich nur, wenn eine planwidrige Regelungslücke vorläge.(38) Die Gesetzgebungsmaterialien legen dabei den Verdacht nahe, daß der Gesetzgeber von Hyperlinks ein eher undifferenziertes Verständnis hatte.(39)

Auf Hyperlinks angewendet heißt das also: Fälle, in denen sich der Täter den verlinkten Inhalt zu eigen macht, würden stets Kenntnis voraussetzen, so daß diese Fälle insoweit auch immer vom Absatz 2 erfaßt würden. Auch in den "normalen" Fällen des Verlinkens wird in der Regel Kenntnis gegeben sein - schließlich ist der Link Ergebnis einer Auswahl. Da das Streichen eines Links genauso einfach funktioniert wie das Setzen,(40) dürfte es hier auch unter Zumutbarkeitsgesichtspunkten keine Probleme geben. Eine Ausnahme bilden Suchmaschinen (41) und Kataloge mit ihrer großen Zahl von Links. Der Betreiber wird hier in aller Regel kaum positive Kenntnis von strafrechtlich relevanten Inhalten haben. Erlangt er diese - etwa durch Hinweise -, könnten sich hier Fallkonstellationen ergeben, in denen ein "Unzugänglichmachen" unzumutbar wäre.(42)

Wenig problematisch sind also Fälle, in denen der Betroffene sicher weiß, was er verlinkt, und solche Fälle, in der Betroffene schwerlich Kenntnis haben konnte - etwa weil der Betreiber einer Seite plötzlich sein Kinderangebot in ein Pornoangebot umgewandelt hat. Problematisch werden Fälle, in denen der Linksetzer eigentlich wissen könnte, was er verlinkt, hierbei aber gleichsam die Augen verschließt, um keine positive Kenntnis zu erlangen. Besonders deutlich wird dies, wenn man an Fälle des Unterlassens denkt: Rechnet etwa der Linksetzer damit, daß in einer radikalen Online-Publikation in nächster Zeit zu Straftaten aufgefordert werden wird, und unterläßt er es, nun das Ziel seines Links regelmäßig zu überprüfen, so fragt sich, ob dies ausreichend ist, um hierfür strafrechtlich belangt zu werden.(43) Die wohl herrschende Meinung nimmt nun an, Absatz 2 modifiziere die Vorsatzanforderungen und verlange "direkten Vorsatz".(44) Soweit ersichtlich war dies jedenfalls nicht Absicht des Gesetzgebers. Nach der amtlichen Begründung sollte lediglich eine Begrenzung auf Vorsatztaten stattfinden, wobei "dolus eventualis" ausdrücklich genügen sollte.(45) Der Streit soll an dieser Stelle jedoch nicht weiter vertieft werden. Das gleiche gilt für die Frage, welche genauen Verhaltensanforderungen an die Kontrolle der eigenen Links zu stellen sind.(46)

3. Zwischenergebnis

Die § 5 Abs. 2 TDG / § 5 Abs. 2 MDStV gelten analog für Hyperlinks. Ihr dogmatischer Standort im Fallaufbau dürfte der Tatbestand (47) bzw. das personale Fehlverhalten sein.(48) Durch den Absatz 2 wird konkretisiert, welche Verhaltensanforderungen an einen Linksetzer zu stellen sind.(49) Genügt er diesen Anforderungen, kann ihm kein strafrechtlicher Vorwurf gemacht werden. Dem "Vermitteln" strafbarer Inhalte kommt also nur dann Relevanz zu, wenn der Betroffene den Verhaltensanforderungen des Absatzes 2 nicht entsprochen hat. Hiermit ist dann der Weg zu den einzelnen Delikten eröffnet, wobei hier jeweils zu ermitteln ist, inwiefern sich diese durch das Setzen von Hyperlinks begehen lassen.


S. 708

III. Relevante Delikte

Ein WWW-Dokument kann praktisch jegliche Art audio-visuell wahrnehmbarer Information enthalten. In der Regel wird es sich hierbei um Text und Bilder handeln. Delikte, die sich "schriftlich" oder "bildlich" begehen lassen, können demnach auch über ein HTML-Dokument begangen werden. Dabei ist es dank der Regelung des § 11 Abs. 3 StGB irrelevant, daß das Dokument nur elektronisch vorliegt - den Schriften werden Datenspeicher gleichgestellt.(50) Grob lassen sich die denkbaren Begehungsformen in zwei Gruppen unterteilen: Zugänglichmachen und sonstige Formen des Verbreitens.(51)

1. Strafbarkeit bei Zugangsvermittlungsdelikten

Die meisten - wenn auch nicht alle - Delikte, die auf den Schriftbegriff des § 11 Abs. 3 StGB verweisen, können durch "Zugänglichmachen" verwirklicht werden. Die Frage nach der Strafbarkeit hängt nun entscheidend vom Inhalt dieses Tatbestandsmerkmals ab. Hierbei sind vorrangig zwei Fragen zu beantworten: Erfordert Zugänglichmachen einen Gewahrsamswechsel? Und: Können Schriften außerhalb des eigenen Machtbereichs zugänglich gemacht werden? Erörtert werden soll dies exemplarisch anhand der Pornographie, wobei klar sein soll, daß die gleichen Anforderungen bei den sonstigen Zugangsvermittlungsdelikten gelten.

a) Erfordernis des Gewahrsamswechsels

Jedenfalls die alte Fassung des § 184 RStGB kannte nur Begehungsformen, die durch eine körperliche Weitergabe der Schrift verwirklicht werden konnten.(52) Auch unter der Geltung der neuen Fassung wird bzw. wurde teilweise ein Gewahrsamswechsel gefordert.(53) Indessen sollte klar sein, daß schon der Wortsinn von "Zugänglichmachen" weiter ist, als etwa der von "Überlassen". So kann ein "Zugänglichmachen" auf zwei unterschiedliche Weisen geschehen: Der Substanz und dem Inhalt nach.(54) Diese Differenzierung ergibt auch Sinn: So macht es für die schädliche Wirkung auf den Jugendlichen keinen Unterschied, ob dieser die Schrift in eigenen Händen hält oder sie vorgelesen bekommt. Eine stoffliche Weitergabe ist deshalb für das Zugänglichmachen entbehrlich.(55)

b) Zugänglichmachen fremder Machtbereiche

Weitaus problematischer ist die Frage, ob für ein Zugänglichmachen erforderlich ist, daß eine Schrift aus dem eigenen Machtbereich heraus zugänglich gemacht wird. Relevanz erlangt dies spätestens bei der Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme. Historisch dürfte diese Fragestellung weitgehend irrelevant gewesen sein. Die "klassischen" Pornographie- Träger mußten sich im Herrschaftsbereich des Täters befinden: Ein Buch oder ein Film können auch dem Inhalt nach nur zugänglich gemacht werden, wenn der Täter über die Quelle verfügt. Dementsprechend konnte auch nur Täter sein, wer selber Verfügungsgewalt besaß.(56) Praktische Relevanz erlangt das Zugänglichmachen fremder Machtbereiche erst, seit es möglich ist, Daten elektronisch abzulegen und einer unbegrenzten Anzahl von Nutzern die Möglichkeit zu geben, diese über ihren Computer (oder ein sonstiges "Lesegerät") abzurufen.

c) Anforderungen an täterschaftliches Zugänglichmachen

Es fragt sich also, welche Anforderungen an ein täterschaftliches Zugänglichmachen zu stellen sind. In der Literatur vorherrschend ist eine materiell-objektive Theorie zur Abgrenzung von Täterschaft und Teilnehmerschaft. Hiernach soll Täter sein, wer "Zentralgestalt" des Geschehens ist und planvoll-lenkend oder mitgestaltend die Tat beherrscht. Der Teilnehmer ist dagegen nur Randfigur des Geschehens.(57) Teilweise wird argumentiert, der Linksetzer könne nicht Täter sein, weil er selbst das Material nicht zur Verfügung stelle, sondern nur dazu beitrage, daß ein Dritter - der Täter! - seine strafbaren Inhalte verbreiten könne.(58) Hieran ist jedenfalls richtig, daß der Linksetzer letztendlich keinen Einfluß darauf hat, was sich am Zielort seines Links befindet. Der Betreiber der verlinkten Seite kann theoretisch jederzeit die Inhalte verändern oder löschen. Insoweit fehlt dem Linksetzer tatsächlich die "Tatherrschaft".(59)

Wollte man nun aus den besagten Gründen ein täterschaftliches Verhalten verneinen, muß die zugrundeliegende Prämisse - "Zugänglichmachen" erfordert Beherrschung des Servers - stimmen. Dieses Problem läßt sich nicht einfach mit einem Hinweis auf die Tatherrschaft erledigen. Das Kriterium der Tatherrschaft alleine ist also wenig aussagekräftig, solange nicht geklärt ist, was die "Tat"


S. 709

ist, die "beherrscht" werden muß.(60) Vielmehr gilt es zu ermitteln, welche Verhaltensweisen die Tatbestände der Zugangsvermittlungsdelikte erfassen.(61) Es gilt also zu klären, welcher Vorwurf gegen einen "Zugänglichmacher" erhoben wird.(62)

Der Gesetzgeber geht davon aus, daß bestimmte pornographische Darstellungen sich negativ auf die Entwicklung von Jugendlichen auswirken können.(63) Bei anderen Delikten, wie etwa der Kinderpornographie oder der Anleitung zu Straftaten (§ 130a StGB), soll verhindert werden, daß entsprechende Schriften überhaupt in den Umlauf kommen.(64) Dieses Ziel wird erreicht, indem sämtliche Verbreitungsweisen unter Strafe gestellt werden. Die größere Relevanz haben hierbei selbstverständlich Verbreitungsarten, bei denen ein Gewahrsamswechsel stattfindet. Dieser Schutz wäre indessen zu kurz, wenn es möglich wäre, die Inhalte der verbotenen Schriften beliebig zu verbreiten. Aus diesem Grund - das wurde oben bereits angesprochen - ist es nötig, auch das Zugänglichmachen zu verhindern. Es gilt also ein nahezu umfassendes Verbreitungsverbot.(65)

Nun ist es fraglich, worin sich der Anbieter von Pornographie auf dem eigenen Server von jemandem unterscheidet, der diese Inhalte verlinkt. Wenn der Serverbetreiber anfängt, ein strafbares Angebot aufzubauen, wird er die entsprechenden Inhalte zunächst irgendwo auf seinem Server speichern. Dann erstellt er HTML-Dokumente, die diese Inhalte entweder integrieren oder verlinken. Schließlich werden diese Einzeldokumente über eine Startseite verlinkt. Dies ist der entscheidende Schritt: Erst jetzt wird durch die Hyperlinks auf die strafrechtlich relevanten Inhalte ihre URL publik gemacht, und die Seiten sind für Dritte zugänglich!(66)

Der letzte Schritt des Verlinkens kann auch durch einen beliebigen anderen Anbieter erfolgen, der die exakte Position der Inhalte kennt. Geht man also davon aus, daß die verbotenen Dokumente so lange ungefährlich sind, wie sie niemand finden kann, macht es kaum noch einen Unterschied, von wem dieses Wissen vermittelt wird. Einzig entscheidend in diesem Zusammenhang ist der Link, der auf das Dokument zeigt - in dieser Hinsicht gibt es keine Unterschiede zwischen dem Betreiber des Servers und dem Betreiber einer fremden Seite, der Links setzt.

Allerdings bleibt alleine der Serverbetreiber in der Lage, Speicherort und Namen der Inhalte zu verändern oder diese ganz aus dem öffentlich zugänglichen Bereich zu nehmen. Insoweit besteht tatsächlich ein Unterschied zwischen Serverbetreiber und bloßem Linksetzer. Stellt man für das Verbot des Zugänglichmachens alleine auf die Gefährlichkeit des verlinkten Inhalts ab, kann es hierauf aber letztlich nicht ankommen.(67) Dies mag klarer werden, wenn man folgende Fallkonstellation betrachtet: Der Serverbetreiber möchte auch auf Reisen von fremden Rechnern aus auf sein pornographisches Material zugreifen. Die Inhalte werden von ihm nicht verlinkt, und die URL wird nicht bekannt gegeben. Für Außenstehende sind die Seiten damit faktisch nicht existent. Gelingt es nun einem Dritten, die URL der Seiten herauszufinden (etwa indem er den Betreiber heimlich beobachtet) und verlinkt dieser nun die Inhalte, so wird er alleine dafür verantwortlich, daß diese Seiten Dritten zugänglich gemacht werden. Verlinken nun Serverbetreiber und fremder Linksetzer gleichzeitig die Dokumente, werden sie in der Regel als Nebentäter handeln.

Problematisch ist die zuvor beschriebene Konstellation aber aus einem anderen Grund: Der Serverbetreiber ist alleine dafür verantwortlich, daß die verbotenen Inhalte erstmalig in die Welt gelangen. Insofern hilft der Linksetzer nur dabei, sie auch möglichst weit zu verbreiten.(68) Hieraus könnte sich eine unterschiedliche Beurteilung der Beteiligten ergeben. Jedenfalls trifft den Linksetzer keine Verantwortlichkeit für das Existentwerden der Inhalte. Der Vorwurf, der dem Linksetzer gegenüber erhoben wird, ist allerdings der Folgende: Durch ihn (bzw. seinen Link) ist ein Inhalt zugänglich gemacht worden, dessen Kenntnisnahme durch Dritte (Jugendliche...) vermieden werden sollte. Hierfür trifft den Linksetzer auch die volle Verantwortung. Daß der Inhalt auch auf anderem Wege zu erreichen gewesen wäre, vermag hier nicht zu entlasten: Eine Verhaltensnorm wird noch nicht dadurch aufgehoben, daß andere sie auch verletzen - oder sollte der Auftragskiller sich darauf berufen können, statt seiner hätte ein anderer die Tat begangen?

d) Zwischenergebnis

Es bleibt also festzuhalten: Wer vorsätzlich strafrechtlich relevante Inhalte verlinkt, kann hierdurch (Neben-)Täter eines "Zugangsvermittlungs"-Delikts werden.

2. Verbreitungsdelikte

Bei den restlichen Verbreitungsdelikten ist zwischen solchen zu unterscheiden, die ein "Verbreiten von Schriften" erfordern und solchen, die sonstige Verbreitungsformen kennen.

a) Schriftverbreitungstatbestände

Hier sollen zunächst die Schriftverbreitungstatbestände interessieren. Schon nach dem Wortlaut der einzelnen Tatbestände wird ein Verbreiten der Schrift gefordert. Auf die Belange des Internet übertragen, müßte also der Datenspeicher verbreitet werden. Diese Verbreitungstatbestände erfordern folglich dem Wortlaut nach eine körperliche Weitergabe.(69) Eine solche findet über das Internet aber gerade nicht statt - übertragen wird lediglich eine Kopie des Originals - niemals aber das Original selbst!(70) Schriftverbreitungstatbestände lassen sich durch Verlinken also nicht begehen.


S. 710

b) Sonstige Verbreitungsdelikte

Dennoch kommt es zu keinen größeren Strafbarkeitslücken: Sämtliche Delikte,(71) die durch Verbreitung von Schriften zu verwirklichen sind, kennen als weitere Begehungsformen entweder das Zugänglichmachen oder die öffentliche Begehung. An der Öffentlichkeit der Begehung wird sich im WWW nicht ernsthaft zweifeln lassen. Geschätzte sieben Millionen Nutzer alleine in Deutschland,(72) Internet-Cafes selbst in Kleinstädten sowie CDs mit Freistunden für die großen Zugangsprovider in praktisch jeder Computer- und Fernsehzeitschrift, sowie die massive Werbung für Call-by-call-Provider dürften hier für sich sprechen. Ebensowenig ist zu bestreiten, daß sich Propagandadelikte, Aufforderungen zu Straftaten oder Verleumdungen auch auf WWW-Seiten begehen lassen.

Fraglich ist alleine, welche Qualität ein Hyperlink auf ein solches "Angebot" hat. Dabei ist zunächst festzustellen, daß dem Link als solchem nur der Erklärungswert "hier geht es zu" zukommt und er insoweit neutral ist. Diese Schlüsselqualität reicht für die genannten Delikte (73) aber gerade nicht aus.(74) Es ist allerdings auch zu sehen, daß der "bloße" Link in der Praxis nicht vorkommt. Vielmehr befindet sich ein Link praktisch immer in einem Kontext. Ein Verweis auf eine den Holocaust verleugnende Seite mag sich so in einem kritischen Artikel über Neonazis im Internet, einer Linksammlung mit rechten Seiten oder auf der Homepage eines Gleichgesinnten befinden. Aus diesem Kontext heraus muß nun beurteilt werden, ob der Linksetzer selber (75) "volksverhetzend" tätig wird, "zum Rassenhaß aufstachelt" oder "übel nachredet".

Vielfach wird der Linksetzer durch sein Handeln nur dafür sorgen, daß der verlinkte Inhalt einem größeren Publikum bekannt gemacht wird. Hiermit erbringt er einen eher untergeordneten Behilfebeitrag. An Schärfe gewinnt dieses Problem, wenn man bedenkt, daß es sich bei den meisten Verbreitungstatbeständen um sog. Äußerungsdelikte(76) handelt, also Taten, die eine gewisse subjektive Beziehung des Täters zu der Äußerung erfordern.

Dennoch ist eine täterschaftliche Begehung nicht gänzlich ausgeschlossen. Eine solche wird man immer dann annehmen können, wenn dem Link ein zusätzlicher Erklärungswert zukommt, durch den der Linksetzer selber tatbestandlich etwa zu einer "Straftat auffordert". Hierfür ist in diesem Fall (77) erforderlich, daß der Linksetzer sich den Inhalt der verlinkten Seite zu eigen macht.(78) Wann dies gegeben ist, wird sich nicht pauschal feststellen lassen, sondern ist immer Frage des Einzelfalls. So kann sich etwa aus dem direkten Umfeld des Links ergeben, daß der Linksetzer die Inhalte der verlinkten Seite ausdrücklich begrüßt und sich explizit mit ihnen identifiziert.(79) Als Beispiel wäre etwa eine Homepage denkbar, auf der zunächst gegen bestimmte Bevölkerungsteile gehetzt wird und dann ein besonders hervorgehobener Link folgt mit der Aufforderung, die dort genannten Aktionen durchzuführen. Ein anderes Beispiel sind sog. Deep-Links. Hierbei wird ein fremder In- halt so in die eigene Seite eingebunden, daß er als eigener erscheint.(80) Als Leitlinie mag dienen, daß der Linksetzer zum Ausdruck bringt: "Ich würde die verlinkte Seite auch selber ins Netz stellen, brauche mir diese Arbeit aber nicht zu machen, weil sie schon da ist."

IV. Zusammenfassung

Einem Hyperlink kann strafrechtliche Bedeutung zukommen. Als Teil des eigenen HTML-Codes unterfällt er § 5 Abs. 1 TDG / § 5 Abs. 1 MDStV. Wegen der ähnlich gelagerten Ausgangslage sind jedoch die Privilegierungen des Absatzes 2 zugunsten des Linksetzers analog anzuwenden.

Für Zugangsvermittlungsdelikte reicht bei Kenntnis des verlinkten Inhalts bereits das Setzen des Links für eine täterschaftliche Begehung aus. Bei den sonstigen Verbreitungsdelikten ist aus dem Kontext zu ermitteln, ob der Linksetzer selber tatbestandlich handelt. Bei den Äußerungsdelikten ist zusätzlich ein "Zueigenmachen" erforderlich.


(1) Vgl. Tanenbaum, Computernetzwerke, 3. Aufl., 1998, Kap. 7.6 (S. 717 f.).
(2) HTML steht für HyperText Markup Language. Einen guten Einstieg in HTML bietet: Münz, SELFHTML [WWW-Dokument], http://www.teamone.de/selfaktuell/ (Stand: 27.4.1998).
(3) Am bekanntesten dürften hier der Netscape Navigator und der Microsoft Internet Explorer sein.
(4) Genau genommen dem Webserver, also einem Programm.
(5) Vgl. zur Funktionsweise von HTTP: Hajji, Perl - Einführung, Anwendung, Referenz, 1998, Kap. 32 (S. 463 ff.); Tanenbaum (o. Fußn. 1), S. 717 ff. Die technische Beschreibung von HTTP/1.0 und HTTP/1.1 finden sich in den RFCs 1945 und 2068 - zu finden etwa unter: ftp://ftp.isi.edu/in-notes/ rfc1945.txt und ftp://ftp.isi.edu/in-notes/rfc2068.txt.
(6) Uniform Resource Locator. Für eine ausführliche Erläuterung siehe: Tanenbaum (o. Fußn. 1), Kap. 7.6.3.1, S. 728 ff.
(7) Richtigerweise müßte es "der" URL heißen, die weibliche Form hat sich aber eingebürgert. Vgl. auch Benning, Heise und Igel, c't Heft 16/1999, S. 3: "Die URL ist Sprachgebrauch".
(8) Diese Darstellung ist leicht verkürzt. Genau genommen handelt es sich um die "Resource Location". Diese kann, muß aber nicht mit der Verzeichnisstruktur auf dem angesprochenen Rechner übereinstimmen. Die "Auflösung" der "Resource Location" ist Aufgabe des Webserver-Programms.
(9) Genaugenommen besagt das "http" amAnfang, daß als sog. Protokoll - also die "Sprache", die Browser und Server für die Kommunikation verwenden - das HyperText Transfer Protokol verwendet werden soll.
(10) Die HTML-Zeile "Dies ist ein <a href="http://laWWW.de/">Testlink</a> zu meiner Homepage." würde vom Browser folgendermaßen dargestellt: "Dies ist ein Testlink zu meiner Homepage." Ein Mausklick auf "Testlink" würde dazu führen, daß eine Verbindung zu der entsprechenden Adresse hergestellt würde.
(11) Vgl. Tanenbaum (o. Fußn. 1), Kap.7.6.1,S.718ff.
(12) Weitere Probleme, insb. die Frage der Gesetzgebungskompetenz (hierzu etwa: Gounalakis/Rhode, Das Informations- und Kommunikationsdienste-Gesetz - Ein Jahr im Rückblick: Rechtsrahmen des Bundes für die Informationsgesellschaft, K&R 1998, 321 ff.; Spindler, Haftungsrechtliche Probleme der neuen Medien, NJW 1997, 3193, 3194; Waldenberger, Teledienste, Mediendienste und die "Verantwortlichkeit" ihrer Anbieter, MMR1998, 124) sollen offen bleiben. Der dogmatische Standort wird nur kurz angerissen; ausführlicher - wenn auch im Ergebnis anders als hier - Vassilaki, Strafrechtliche Verantwortlichkeit der Diensteanbieter nach dem TDG - Eine Untersuchung unter besonderer Berücksichtigung der Einordnung des § 5 im Strafrechtssystem, MMR 1998, 630. Insgesamt kritisch zu § 5: Altenhain, Die gebilligte Verbreitung mißbilligter Inhalte - Auslegung und Kritik des § 5 Teledienstegesetz, AfP 1998, 457 ff.
(13) Flechsig/Gabel, Strafrechtliche Verantwortlichkeit im Netz durch Einrichten und Vorhalten von Hyperlinks, CR 1998, 351, 354.
(14) Bettinger/Freytag, Privatrechtliche Verantwortlichkeit für Links - Zugleich Anmerkung zum Urteil des LG Hamburg v. 12.5.1998, CR 1998, 545, 550; Waldenberger (o. Fußn. 12), S. 128 - allerdings mit der Ausnahme von Suchmaschinen.
(15) F. Koch, Zivilrechtliche Haftung für Inhalte in Kommunikationsnetzen, CR 1997, 193, 200.
(16) Marwitz, Haftung für Hyperlinks, K&R 1998, 369; Vassilaki (o. Fußn. 12), S. 630; Eichler/Helmers/Scheider, Link(s) - Recht(s), Beilage 18 zu BB Heft 48/ 1997, 23, 25.
(17) In diesem Sinne etwa: F. Koch (o. Fußn. 15), S. 200, der allerdings davon ausgeht, daß "private" Homepages überhaupt nicht von § 5 Abs. 3 erfaßt werden! Ebenso: Eichler/Helmers/Scheider (o. Fußn. 16); Pelz, Die strafrechtliche Verantwortlichkeit von Internet-Providern, ZUM 1998, 530, 533.
(18) Access Provider sind Unternehmen, die die technische Infrastruktur zur Nutzung des Internet bereitstellen. Viele Access Provider bieten hierüber noch zusätzlich Inhalte an, so daß sie gleichzeitig als Content Provider auftreten.
(19) So etwa: Bettinger/Freytag (o. Fußn. 14), S. 549; Flechsig/Gabel (o. Fußn. 13), S. 354; Waldenberger (o. Fußn. 12), S. 128.
(20) Proxy Server sind - extremverkürzt ausgedrückt - Zwischenspeicher, die dembeschleunigten Abruf von WWW-Seiten dienen. Häufig aufgerufene Seiten werden vom Proxy bereitgehalten und müssen nicht erst über das Internet angefordert werden.
(21) So auch: Bettinger/Freytag (o. Fußn. 13), S. 549.
(22) Referentenentwurf, BT-Drs. 13/7385, S. 20. Der Bundesrat scheint in seiner Stellungnahme zum IuKDG dagegen davon ausgegangen zu sein, daß Links durchaus unter § 5 Abs. 3 TDG fallen können; vgl. BT-Drs. 13/7385, S. 51 f. In ihrer Erwiderung hierauf hat die Bundesregierung jedoch die Anwendbarkeit von § 5 Abs. 3 ausgeschlossen, da nicht "lediglich" der Zugang vermittelt werde; vgl. BT-Drs. 13/7385, S. 70.
(23) Vgl. die Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage der Grünen; BT-Drs. 13/8153, S. 5, 7 - allerdings wird auf den S. 13 f. eine Subsumtion unter jeden der Absätze 1-3 erwogen; s.a. Waldenberger (o. Fußn. 12), S. 127. Eine herausragende Zusammenstellung der Gesetzgebungsmaterialien findet sich bei Mayer, Artikel 5 [WWW-Dokument], URL http://www.artikel5.de/.
(24) Dies ist jedenfalls der Regelfall. Ausnahmen - wenn auch gewichtige - bilden Suchmaschinen, bei denen Linklisten automatisch erstellt werden. Mehr dazu unter II. 2. (Fußn. 41, 42).
(25) Freytag, Haftung im Netz - Verantwortlichkeit für Urheber-, Marken- und Wettbewerbsrechtsverletzungen nach § 5 TDG und § 5 MDStV, 1999, S. 165 ff.; Bettinger/Freytag (o. Fußn. 14), S. 549; Spindler (o. Fußn. 12), S. 3198; Waldenberger (o. Fußn. 12), S. 128; Flechsig/Gabel (o. Fußn. 13), S. 354; im Ergebnis auch: Vassilaki, CR 1999, 85 f.
(26) So auch: Bettinger/Freytag (o. Fußn. 14), S. 549; Spindler/i> (o. Fußn. 12), S. 3198, der aber anscheinend davon ausgeht, daß Links zunächst von § 5 Abs. 3 erfaßt werden und dann eine - strafrechtlich höchst problematische - teleologische Reduktion vorschlägt.
(27) So auch: Bettinger/Freytag (o. Fußn. 14), S. 549.
(28) Insofern ist also - entgegen Spindler (o. Fußn. 12), S. 3198 - gerade keine teleologische Reduktion notwendig.
(29) Hierzu ausführlicher: Sieber, in: Hoeren/Sieber, Handbuch Multimedia-Recht, 1999, Teil 19 Rdnr. 267 ff. insb. Rdnr. 274 und ders., Die rechtliche Verantwortlichkeit im Internet, MMR-Beilage 2/1999, 18. Für eine Anwendung von § 5 Abs. 1 (!) offenbar LG Frankfurt/M. CR 1999, 45, 46, allerdings für die besondere Konstellation des Links auf eine Schwestergesellschaft.
(30) In diesem Sinne auch Freytag (o. Fußn. 25), S. 233, der nur für die erste (echte!) Linkebene eine Überprüfungspflicht annimmt.
(31) So aber Flechsig/Gabel (o. Fußn. 13), S. 354. Wohl auch: LG Hamburg CR 1998, 565, 566.
(32) In diesem Sinne: Spindler (o. Fußn. 12), S. 3196; Marwitz (o. Fußn. 16), S. 370, die allerdings davon ausgeht, daß § 5 überhaupt nicht für private Homepages gelte; Vassilaki (o. Fußn. 12), S. 634.
(33) Hier ist entgegen Flechsig/Gabel (o. Fußn. 13), S. 354 festzuhalten, daß mit dem Verlinken fremder Inhalte nicht notwendigerweise eine Kenntnis des Inhaltes der entsprechenden Seite verbunden sein muß. URLs können auch blind von Dritten übernommen werden oder es können sich verhängnisvolle Fehler bei vermeintlich bekannten URLs einschleichen - so findet sich unter http://www.whitehouse.com/ nicht etwa das Angebot der US-Regierung (http://www.whitehouse.gov/) sondern das eines Erotikanbieters. Wie hier: Bettinger/Freytag (o. Fußn. 14), S. 549.
(34) In diesem Sinne auch die Antwort der Bundesregierung (o. Fußn. 23) wobei dann allerdings im Folgenden auch noch die Absätze 2 und 3 aufgeführt werden.
(35) Damit kommt es auch nicht darauf an, ob der Linkname als solches einen Hinweis auf den mißbilligten Inhalt enthält. Die URLs http://www. kinderpornos.de/ und http://195.52.101.135/ verweisen etwa beide auf die gleiche (sich übrigens der Aufklärung über Kindesmißbrauch verschriebene) Seite. Als Link wirken beide URLs gleichermaßen als Schlüssel.
(36) Wie hier auch: Lackner/Kühl, Strafgesetzbuch mit Erläuterungen, 23. Aufl. 1999, § 184 Rdnr. 7a.
(37) Ähnlich Waldenberger (o. Fußn. 12), S. 129.
(38) Vgl. allgemein zur Analogie: Larenz, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 5. Aufl. 1983, S. 354 ff.
(39) Vgl. die Antwort der Bundesregierung auf eine kleine Anfrage der Grünen: BT-Drs. 13/8153, S. 13 f. - Hyperlinks werden erst als Zugangsvermittlung im Sinne des Absatzes 3 bezeichnet, dann als eigenes Angebot nach Absatz 1, wobei hier noch darauf hingewiesen wird, daß man sich den Inhalt auch zu eigen machen kann. Später wird dann noch der Absatz 2 erwähnt.
(40) So auch Freytag (o. Fußn. 25), S. 232.
(41) Die meisten Suchmaschinen setzen auf einer sog. Spinne auf, die permanent durch das WWW wandert und gefundene Seiten an die Datenbank der Suchmaschine liefert.
(42) Vgl. hierzu auch: Bettinger/Freytag (o. Fußn. 14), S. 552. Sieber (o. Fußn. 29), Rdnr. 275; ders., MMR-Beilage 2/1999, 18 möchte auf Suchmaschinen § 5 Abs. 3 TDG anwenden. Mir erscheint diese pauschale Lösung eher fraglich, bei positiver Kenntnis sollte es möglich sein, bestimmte Seiten in Negativ-Listen aufzunehmen.
(43) Sieber, MMR-Beilage 2/1999, 16 will für die Beurteilung ausschließlich auf den Zeitpunkt der Einrichtung des Links abstellen und verneint eine hierüber hinausgehende Überprüfungspflicht. Allerdings soll bei positiver Kenntnis eine Pflicht zum Entfernen bestehen.
(44) So etwa: Spindler (o. Fußn. 12), S. 3196; Vassilaki (o. Fußn. 12), S. 634; Freytag (o. Fußn. 25), S. 133 f.; Sieber (o. Fußn. 29), Rdnr. 276; ders., MMR-Beilage 2/1999, 19, Moritz, Anm. zu AG München, CR 1998, 505, 507.
(45) Vgl. BT-Drs. 13/7385, S. 20.
(46) Vgl. zu dem allgemeinen Problem der Kriterien, die an tatbestandsmäßiges Verhalten zu stellen sind: Freund, Erfolgsdelikt und Unterlassen - Zu den Legitimationsbedingungen von Schuldspruch und Strafe, 1992, S. 51 ff.
(47) So etwa Bettinger/Freytag (o. Fußn. 14), S. 548, die für das Deliktsrecht die § 5 TDG / § 5 MDStV als Tatbestandsregelung ansehen, ebenso für das Strafrecht: Sieber (o. Fußn. 29), Rdnr. 233 ff.; ders., MMR-Beilage 2/1999, 5.
(48) Anknüpfungspunkt für das personale Verhaltensunrecht ist die tatbestandsspezifische Schaffung oder Nichtabwendung von Möglichkeiten eines schadensträchtigen Verlaufs, zu beurteilen aus der Perspektive des Handelnden oder Unterlassenden unter Berücksichtigung der individuellen Momente von Verhaltensanforderungen sowie der Sonderverantwortlichkeit. S. allgemein zur "personalen Straftatlehre": Freund, Strafrecht Allgemeiner Teil - Personale Straftatlehre, § 2 Rdnr. 8 ff., Anhang 1; s.a. ders., [WWW-Dokument], http://www.jura.uni-marburg.de/strafr/freund/Material/Allgemein/Schema.html.
(49) Sieber, MMR-Beilage 2/1999, 6.
(50) Vgl. auch OLG Stuttgart NStZ 1992, 38 für die parallel gelagerte Frage des Zugänglichmachens beim alten BTX. Um Rechtssicherheit zu schaffen, hat der Gesetzgeber im IuKDG den Schriften nun auch die "Datenspeicher" gleichgestellt; vgl. BT-Drs. 13/7385, S. 36.
(51) Zwischen diesen Begehungsformen wird häufig nicht sauber unterschieden! So etwa: Vassilaki (o. Fußn. 25) die "Zugänglichmachen" lediglich als Unterfall des Verbreitens i.S.d. §§ 86, 86a, 184, 186, 187 StGB sieht. Soweit ersichtlich, wird hier nur klar differenziert von: Walther, Zur Anwendbarkeit der Vorschriften des strafrechtlichen Jugendmedienschutzes auf im Bildschirmtext verbreitete Mitteilungen, NStZ 1990, 523, 524.
(52) Vgl. Olshausen's Kommentar zum Strafgesetzbuch für das deutsche Reich, § 184 Anm. Nr. 6.
(53) So etwa Laufhütte, Viertes Gesetz zur Reform des Strafrechts, JZ 1974, 46, 48, der fordert, die Schrift müsse körperlich (Hervorhebung auch im Original) zugänglich gemacht werden. Ähnlich - allerdings für den teilweise gleichlautenden § 3 GjS (jetzt GjSM) - Schilling, Schund- und Schmutzgesetz, Nr. 128: "Zugänglichmachen" umfaßt ... jedes "in die Hände geben" ... Unklar Scholz, Jugendschutzgesetz, § 3 Anm. Nr. 3, Zugänglichmachen als Oberbegriff zu Anbieten und Überlassen.
(54) So wohl auch heute die ganz h.M.: Laufhütte, in: Leipziger Kommentar zum Strafgesetzbuch, 11. Aufl. 1992-1997, § 184 Rdnr. 21 (Er dürfte damit seine Meinung aus JZ 1974 aufgegeben haben.); Lenckner, in: Schönke/Schröder, Strafgesetzbuch, Kommentar, 25. Aufl., 1997, § 184 Rdnr. 9; Tröndle, StGB § 184 Rdnr. 13; Lackner/Kühl (o. Fußn. 36), § 184 Rdnr. 5; BGH NJW 1976, 1984 - Zugänglichmachen durch Vorhalten eines Bildes.
(55) ImErgebnis für die Möglichkeit des "Zugänglichmachens" elektronischer Informationen: OLG Stuttgart NStZ 1992, 38; Berger-Zehnpfund, Kinderpornographie im INTERNET - Rechtliche Aspekte der Bekämpfung des Kindesmißbrauches in internationalen Datennetzen, Kriminalistik 1996, 635, 636; Hinterseh, Die strafrechtliche Verantwortlichkeit für Pornographie im Internet: Ein Beitrag zum Thema Datennetzkriminalität, jurpc 1996, 460, 465; Sieber, Strafrechtliche Verantwortlichkeit für den Datenverkehr in internationalen Datennetzen - Neue Herausforderungen im Internet, JZ 1996, 494, 495; Vassilaki (o. Fußn. 25), S. 86.
(56) So dann auch Horn, in: Systematischer Kommentar zum Strafgesetzbuch Band II, Besonderer Teil (§§ 80-358), Stand September 1998, § 184 Rdnr. 11 und 22. Die sonstige Kommentarliteratur ist weniger eindeutig und verweist darauf, daß, soweit auf den Gewahrsam abzustellen ist, nur derjenige Täter sein kann, der auch den Gewahrsam besitzt: Lenckner (o. Fußn. 54), § 184 Rdnr. 67; Laufhütte (o. Fußn. 54), § 184 Rdnr. 52.
(57) Wessels/Beulke, Strafrecht, Allgemeiner Teil, Die Straftat und ihr Aufbau, 28. Aufl. 1998, Rdnr. 514; Jescheck/Weigend, Lehrbuch des Strafrechts, All-gemeiner Teil, 5. Aufl. 1996, § 61 V (S. 651 ff.); Lackner/Kühl (o. Fußn. 36), vor § 25 Rdnr. 4, 6.
(58) Ernst, Rechtliche Fragen bei der Verwendung von Hyperlinks imInternet, NJW-CoR 1997, 224, 228.
(59) So auch Vassilaki (o. Fußn. 25), S. 87; dies., Anmerkung zu AG München NStZ 1998, 521, die aus diesem Grund eine täterschaftliche Begehung ablehnt und nur zur Möglichkeit einer Beihilfehandlung kommt. Ebenso: Pelz, Die Strafbarkeit von Online-Anbietern - zugleich eine Besprechung von AG München und 53, 57.
(60) Was so auch von den Vertretern der Tatherrschaftslehre gesehen wird, wenn es heißt, "daß die Kriterien des Tatbegriffs sich nach der Eigenart des jeweiligen Tatbestandes richten", vgl. Wessels/Beulke (o. Fußn. 57), Rdnr. 519.
(61) Vgl. allgemein zum Erfordernis der Tatbestandsbezogenheit von Täterschaft und Teilnahme: Frisch, Täterschaft und Teilnahme, in: Ulsamer (Hrsg.), Lexikon des Rechts - Strafrecht, Strafverfahrensrecht, 2. Aufl. 1996, S. 972, 973 und 975. Ebenso: Freund (o. Fußn. 48), § 10 Rdnr. 51.
(62) Vgl. allgemein: Freund (o. Fußn. 46), S. 235.
(63) Vgl. Lenckner (o. Fußn. 54), § 184 Rdnr. 3; Tröndle (o. Fußn. 54), § 184 Rdnr. 4.
(64) Vgl. etwa Lenckner (o. Fußn. 54), § 130a Rdnr. 1; Lackner/Kühl (o. Fußn. 36), § 130a Rdnr. 1.
(65) Vgl. auch: Becker/Seide, Gesetz über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften v. 9.6.1953, § 3 Nr. 5.
(66) Dies wird etwa verkannt von Mann, Zur äußerungsrechtlichen Verantwortlichkeit für Hyperlinks in Online-Angeboten, AfP 1998, 129, der meint, der Inhalt sei bereits zugänglich, wenn er in das WWW eingestellt wird.
(67) In diesem Sinne - wenn auch in anderem Zusammenhang: Bettinger/Freytag (o. Fußn. 14), S. 546.
(68) Hierauf stellt etwa Ernst (o. Fußn. 58), S. 228 ab, der deshalb nur Beihilfe für gegeben hält.
(69) BGHSt 18, 63, 64; BGH, NJW 1977, 1695; Lenckner (o. Fußn. 54), § 184 Rdnr. 57; Franke, Strukturmerkmale der Schriftverbreitungstatbestände des StGB, GA 1984, 452, 459, 462.
(70) Wobei die Kopie, wenn sie gespeichert wird, ihrerseits wieder zugänglich gemacht oder über eine Diskette verbreitet werden kann.
(71) Jedenfalls im Kernstrafrecht!; vgl auch: Franke (o. Fußn. 69), S. 458.
(72) Quelle: FOCUS, Wie viele Menschen sind online?, [WWW-Dokument], http://focus.de/D/DD/DD36/DD36A/dd36a.htm [Stand: 16. März 1999].
(73) Im Gegensatz zu den oben behandelten Zugangsvermittlungsdelikten!
(74) Allerdings kann es im Einzelfall schwierig sein zu klären, wie sich etwa "Mitteilen" in § 353d StGB vom "Zugänglichmachen" unterscheidet. Vom Schutzzweck her wird sich kaum ein Unterschied machen lassen. Jedoch dürfte das Wortverständnis von "Zugänglichmachen" weiter sein, als das von "Mitteilen". Während "Zugänglichmachen" jedes Verhalten erfaßt, ist "Mitteilen" durch eine gewisse aktive Komponente geprägt.
(75) Vgl. auch BGHSt 36, 363, 370.
(76) Eine Auflistung der relevanten Delikte findet sich etwa bei: Altenhain, Die strafrechtliche Verantwortung für die Verbreitung mißbilligter Inhalte in Computernetzen, CR 1997, 485, 496. Interessant in diesem Zusammenhang: Bay-ObLG CR 1999, 564, 565 wonach § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 WaffG ein "Zueigenmachen" erfordert.
(77) Es handelt sich um ein Äußerungsdelikt!
(78) So auch: Mann, AfP 1998, 129, 132; BT-Drs. 13/7385, S. 19.
(79) In diesemSinne auch Sieber, MMR-Beilage 2/1999, 15. Anders: LG Hamburg CR 1998, 565, 566, wonach der bloße Link schon ein "Zueigenmachen" darstellen soll.
(80) Technisch basiert diese Technik auf sog. Frames. Hierbei können zwei und mehr verschiedene HTML-Dokumente in ein Gesamtdokument integriert werden. Beim Deep-Link wird einer der Frames mit einem fremden Inhalt gefüllt, was sich aber äußerlich kaum erkennen läßt. Vgl. zum Deep-Link auch: F. Koch, Neue Rechtsprobleme der Internet-Nutzung, NJW-CoR 1998, 45 f.


Verantwortlich im Sinne des MDStV:
Alexander Koch, Johanniterstr. 11, 53113 Bonn, ak@AlexanderKoch.de
Die Widergabe hier erfolgt mit freundlich Unterstützung des C.H. Beck-Verlages.
Created with XEmacs
Best viewed with an ASCII-Editor!